Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge
über die mietweise Überlassung von Konferenz-,
Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung
von Veran-staltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen,
Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für
alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und
Lieferungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen
Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung
zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen
Veranstaltungen bedür-fen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB
abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung,
wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden
durch das Hotel zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst
bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder
Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusam-men
mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen
aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung
des Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hier-von ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das
Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung
von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer
Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten
Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels
auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche
Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe
zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare
beizutra-gen, um die Störung zu beheben und einen möglichen
Schaden gering zu halten. Im übrigen ist der Kunde
verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit
der Entstehung eines au-ßergewöhnlich hohen Schadens
hinzuweisen.
4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich
in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig
in fünf Jah-ren. Die Verjährungsverkürzungen
gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels
beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten
und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere
in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen
Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für
von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an
Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschrei-tet der
Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier
Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für
derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertrag-lich
vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5%
erhöht werden.
4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind
binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit
fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu
verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt,
die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe
von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen
ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über
dem Ba-siszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis
eines höheren Schadens vorbehal-ten.
5. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung
und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich
vereinbart werden.
6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen
Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen
oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit
dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem
Fall die ver-einbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei
Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn
der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt
und eine Wei-tervermietung nicht mehr möglich ist.
Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels
zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und
Interessen des Kunden, wenn die-sem dadurch ein Festhalten
am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges ge-setzliches
oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum
kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart
wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten,
oh-ne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels
auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt,
wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum
Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt,
sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vor-liegt.
3. Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche
vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel
berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35%
des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen,
bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisen-umsatzes.
4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:
Menüpreis - Veranstaltung x Teilnehmerzahl. War für
das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste
3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes
zugrunde gelegt.
5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart,
so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen
der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%,
bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale
x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3
bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis
frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in
der geforder-ten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden
innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart
wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt,
vom Vertrag
zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den
vertraglich gebuchten Veranstal-tungsräumen vorliegen
und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht
zum Rück-tritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel
III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist
das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem
Grund vom Vertrag zurückzu-treten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu
vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags
unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher
Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks,
gebucht werden;
• das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme
hat, dass die Veranstaltung den rei-bungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffent-lichkeit
gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
• ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein
Anspruch des Kunden auf Schadenser-satz.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5%
muss spätestens
fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt
werden; sie bedarf der schrift-lichen Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden
um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt.
Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ur-sprünglich
vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von
ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl
ersparten Aufwendungen zu mindern.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche
Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist
das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen
sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei
denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten
der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen
zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe-reitschaft
angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft
ein Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen
grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen
einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen
Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten
berechnet.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung
technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft,
handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.
Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und
die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das
Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden
unter Nutzung des Strom-netzes des Hotels bedarf dessen
schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte
auftretende Störungen oder Beschädigungen an den
technischen Anlagen des Ho-tels gehen zu Lasten des Kunden,
soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch
die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal
erfassen und berech-nen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene
Telefon-, Telefax- und Daten-übertragungseinrichtungen
zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr
ver-langen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden
geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung
berechnet werden.
5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten
technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit
sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten
oder ge-mindert werden, soweit das Hotel diese Störungen
nicht zu vertreten hat.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter
Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche
Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in
den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt
für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine
Haftung, auch nicht für Vermögensschäden,
außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schä-den aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Zudem sind alle Fäl-le, in denen die Verwahrung aufgrund
der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische
Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen
Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen
Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Er-folgt
ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt,
bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu
entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind
die Aufstel-lung und Anbringung von Gegenständen vorher
mit dem Hotel abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände
sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
Unterlässt der Kunde das, darf das Hotel die Entfernung
und La-gerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben
die Gegenstände im Veranstaltungs-raum, kann das Hotel
für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädi-gung
berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der
oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten
Höhe entstanden ist.
X. Haftung des Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für
alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige
Dritte aus seinem Be-reich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten
(z. B. Versicherun-gen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der
Antragsannahme oder dieser Geschäfts-bedingungen für
Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige
Änderungen oder Er-gänzungen durch den Kunden
sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für
Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen
Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner
die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt
und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt
als Ge-richtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Veranstal-tungen unwirksam oder nichtig sein, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen
nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften.